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Antworten auch als PDF
Immer zur Hand. Die wichtigsten Fragen zum Thema Organspende auf einen Blick.
FAQs als PDF downloadenHäufig gestellte Fragen
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1. Gibt es eine Altersgrenze für Organspender?
Nein, es gibt keine Altersgrenze, da das biologische und nicht das kalendarische Alter entscheidend ist. Denn ob gespendete Organe oder Gewebe für eine Transplantation geeignet sind, kann erst im Fall einer tatsächlichen Spende medizinisch geprüft werden.
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2. Können Menschen unter 18 Jahren
einen eigenen Organspendeausweis ausfüllen?Ja, laut Transplantationsgesetz können Minderjährige sich ab dem 16. Lebensjahr zur Organspende bereit erklären und ab dem 14. Lebensjahr widersprechen. Dabei ist eine Einwilligung der Eltern nicht notwendig.
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3. Muss man sich, bevor man einen Spenderausweis
ausfüllt, von einem Arzt untersuchen lassen?Nein, zu diesem Zeitpunkt wäre eine Untersuchung nicht sinnvoll, da sich der Gesundheitszustand eines Menschen permanent ändert. Ob gespendete Organe oder Gewebe für eine Transplantation geeignet sind, kann erst im Fall einer tatsächlichen Spende medizinisch geprüft werden.
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4. Bei welchen Vorerkrankungen
ist eine Organspende ausgeschlossen?Eine Organspende ist ausgeschlossen, wenn eine Krebserkrankung oder ein positiver HIV-Befund vorliegt. Bei anderen Erkrankungen muss es individuell vom verantwortlichen Arzt entschieden werden.
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5. Kann man bestimmte Organe
von einer Spende ausschließen?Ja, das ist möglich. Im Organspendeausweis gibt es fünf Alternativen. Man kann der Organspende grundsätzlich zustimmen, einzelne Organe von der Spende ausschließen oder sich bereit erklären nur bestimmte Organe für eine Organspende zur Verfügung zu stellen. Außerdem besteht die Möglichkeit die Organspende ganz auszuschließen oder die Entscheidung einer ausgewählten Person zu überlassen.
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6. Wer darf über eine Organentnahme entscheiden?
Wer die Entscheidung nicht selbst oder nicht sofort treffen will, kann sie auf eine andere Person übertragen, zum Beispiel auf den Ehepartner oder einen guten Freund. Um den eigenen Willen unmissverständlich auszudrücken, sollte nur eine der fünf verschiedenen Erklärungsmöglichkeiten angekreuzt werden. In der Zeile „Anmerkungen/Besondere Hinweise“ können Sie zum Beispiel eine Person benennen, die im Todesfall benachrichtigt werden soll, etwa weil sie über ihre Entscheidung informiert ist, oder auf eine Erkrankung hinweisen, die für die Spende von Bedeutung sein könnte.
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7. Wer kommt als Spender in Frage?
Alle bei denen der irreversible Hirntod festgestellt wurde und die der Organentnahme nicht widersprochen haben. Altersbeschränkungen existieren nicht.
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8. Was ist eine Lebendspende?
Angehörige oder nahe stehende Personen erklären sich bereit, ein Organ oder Teile eines Organs zu spenden (z.B. eine Niere).
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9. Welche Organe können gespendet werden?
Folgende Organe können derzeit nach dem Tod gespendet und übertragen werden: Herz, Lunge, Leber, Niere, Bauchspeicheldrüse und Teile der Haut (Organe). Für Darmübertragungen gibt es in Deutschland noch kein Transplantationsprogramm.
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10. Welche Gewebe können gespendet werden?
Folgende Gewebe können entnommen und übertragen werden: Hornhaut der Augen, Gehörknöchelchen, Herzklappen und Teile der Blutgefäße, der Hirnhaut, des Knochengewebes, des Knorpelgewebes und der Sehnen (Gewebe).
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11. Wie findet die Todesfeststellung statt?
Das Transplantationsgesetz (TPG) schreibt in § 3 Absatz 1 die Feststellung des Todes als Voraussetzung für die Organentnahme vor. Die Bundesärztekammer erstellt Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes, die Verfahren und Ablauf genau festlegen (§ 16 Absatz 1) und dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen.
Als Hirntod wird der Zustand der irreversibel erloschenen Funktionen des gesamten Gehirns, also des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms, bezeichnet. Dabei wird durch Beatmung und Medikamente Herz- und Kreislauffunktion des Verstorbenen künstlich aufrechterhalten. Das Gehirn ist übergeordnetes Steuerorgan aller elementaren Lebensvorgänge. Mit seinem Tod ist auch der Mensch in seiner Ganzheit gestorben. Der Hirntod des Organspenders muss gemäß § 5 TPG von zwei dafür qualifizierten Ärzten unabhängig voneinander festgestellt werden. Sie dürfen weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe des Organspenders beteiligt sein, noch der Weisung eines beteiligten Arztes unterstehen.
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12. Welche Regelungen gelten im europäischen Ausland?
Die Organspende ist in den verschiedenen europäischen Staaten unterschiedlich geregelt. In Deutschland, wie beispielsweise auch in Dänemark, Griechenland und Großbritannien, gilt die erweiterte Zustimmungslösung. Das bedeutet, dass jeder Einzelne für sich entscheidet, ob er nach seinem Tod Organe spenden möchte. Der persönliche Wille wird in jedem Fall akzeptiert. Für den Fall, dass keine Entscheidung bekannt ist, entscheiden die Angehörigen nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen.
In anderen Ländern, wie beispielsweise Österreich, Italien, Spanien und Slowenien, gilt die Widerspruchslösung. Hier wird erwartet, dass jeder, der eine Organspende für sich ablehnt, zu Lebzeiten seinen Widerspruch dokumentiert. Ist dies nicht geschehen, kann nach Feststellung des Todes eine Organentnahme durchgeführt werden.
Wie die Organspende auch geregelt ist: Um sicherzustellen, dass der eigene Wille berücksichtigt wird, ist es sinnvoll, seine persönliche Entscheidung in einem Organspendeausweis zu dokumentieren und den Angehörigen mitzuteilen. Damit die eigene Entscheidung auch im fremdsprachigen Ausland verstanden und beachtet wird, empfiehlt es sich, ein übersetztes Beiblatt (s. u.) zum Organspendeausweis in neun Sprachen mitzuführen. Es kann in Bulgarisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Spanisch und Ungarisch herunter geladen werden. Dort ist auch ein Organspendeausweis in Türkisch zu finden. Eine Übersicht über die geltenden Regelungen in den verschiedenen europäischen Ländern sowie weitere Informationen zur Organspende finden Sie hier.
(Quelle: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: www.bzga.de)
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13. Was sagt die christliche Kirche zur Organspende?
Auszug aus der Gemeinsamen Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz und des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (1990):
Vom christlichen Verständnis des Todes und vom Glauben an die Auferstehung der Toten kann auch die Organspende von Toten gewürdigt werden. Dass das irdische Leben eines Menschen unumkehrbar zu Ende ist, wird mit der Feststellung des Hirntodes zweifelsfrei erwiesen. Eine Rückkehr zum Leben ist dann auch durch ärztliche Kunst nicht mehr möglich. Wenn die unaufhebbare Trennung vom irdischen Leben eingetreten ist, können funktionsfähige Organe dem Leib entnommen und anderen schwerkranken Menschen eingepflanzt werden, um deren Leben zu retten und ihnen zur Gesundung oder Verbesserung der Lebensqualität zu helfen.
So verständlich es auch sein mag, dass mancherlei gefühlsmäßige Vorbehalte gegen die Entnahme von Organen eines Hirntoten bestehen, so wissen wir doch, dass bei unserem Tod mit unserem Leib auch unsere körperlichen Organe alsbald zunichte werden. Nicht an der Unversehrtheit des Leichnams hängt die Erwartung der Auferstehung der Toten und des ewigen Lebens, sondern der Glaube vertraut darauf, dass der gnädige Gott aus dem Tod zum Leben auferweckt.
Die respektvolle Achtung vor Gottes Schöpferwirken gebietet freilich, dass der Leichnam des Toten mit Pietät behandelt und würdig bestattet wird. Die Ehrfurcht vor den Toten ist eine Urform der Sittlichkeit. In allen Kulturen zeigt sich die Haltung zum Leben auch in der Pietät vor den Toten.
Die Beerdigungsliturgie weist darauf hin: „Dein Leib war Gottes Tempel. Der Herr schenke dir ewige Freude.“ So wird in Ehrfurcht Gott zurückgegeben, was er gegeben hatte, und der Zuversicht Ausdruck verliehen, dass allein Gott die Quelle des Lebens ist. Zugleich kann in der Organspende noch über den Tod hinaus etwas spürbar werden von der „größeren Liebe“ (Joh. 15, 13), zu der Jesus seine Jünger auffordert.